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   LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17   

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https://dejure.org/2018,17448
LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17 (https://dejure.org/2018,17448)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17 (https://dejure.org/2018,17448)
LAG Hessen, Entscheidung vom 26. März 2018 - 16 TaBV 215/17 (https://dejure.org/2018,17448)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 40 Abs. 1 Abs. 2 BetrVG, §§ 40 Abs. 25 Abs. 2 BetrVG
    Nach § 40 Absatz 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Die beabsichtigte ...

  • IWW

    § 25 Abs. 2 BetrVG, § ... 40 Abs. 1 BetrVG, § 80 Abs. 3 BetrVG, § 40 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1, 2 ArbGG, § 594 ZPO, § 81 Abs. 1 ArbGG, § 33 Abs. 2 BetrVG, § 33 BetrVG, § 25 BetrVG, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung der Kosten eines durch den Betriebsrat hinzugezogenen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.12.2016 - 7 ABR 8/15

    Betriebsrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten - Vertretung bei

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste (Bundesarbeitsgericht 14. Dezember 2016 - 7 ABR 8/15 - Rn. 18).

    Insoweit mag die Beauftragung zumindest auch der Vorbereitung eines Beschlussverfahrens im Sinne einer so genannten Binnenstreitigkeit gedient haben und nicht allein der Vermittlung von Rechtskenntnissen (zur Abgrenzung von § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber § 80 Abs. 3 BetrVG siehe: Bundesarbeitsgericht 14. Dezember 2016 -7 ABR 8/15- Randnummern 10-15; Bram, in Festschrift-Etzel, 2011, Seite 77 ff., 84, 85).

  • BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 30/14

    Antragsbefugnis - Überprüfung von Betriebsratsbeschlüssen

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Daher ist ein einzelnes Mitglied daran gehindert, die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses durch die Sitzungsleitung im Beschlussverfahren überprüfen zu lassen oder ein bestimmtes Abstimmungsverfahren bei der Beschlussfassung des Betriebsrats zu fordern, sofern es sich nicht auf die Verletzung eigener mitgliedschaftlicher Rechte berufen kann (Bundesarbeitsgericht 7. Juni 2016 - 1 ABR 30/14 - Rn. 14-16).
  • BAG, 18.07.2012 - 7 ABR 23/11

    Internetzugang für Betriebsrat

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (Bundesarbeitsgericht 18. Juli 2012 -7 ABR 23/11- Rn. 37).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15

    Beschlussverfahren - Betriebsrat - Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Hierbei bleibt die Frage, ob prozessual die Freistellung hinsichtlich der Vorschusskostenrechnung für das laufende Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren verbunden werden kann, unentschieden (zur Frage der Zulässigkeit eines negativen Widerantrag des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung siehe: einerseits LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 -5 TaBV 32/09; andererseits: LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2016 -17 TaBV 6/15).
  • BAG, 29.04.2015 - 7 ABR 102/12

    Betriebsrat - Hilfspersonen - Kommunikationsbeauftragte

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Ebenso wie das BetrVG oder das ArbGG dem einzelnen Betriebsratsmitglied kein abstraktes inhaltliches Normenkontrollrecht für vom Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarungen einräumt (BAG 29. April 2015 - 7 ABR 102/12 - Rn. 18, BAGE 151, 286), kann es nicht ohne Betroffenheit in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition in der Sache die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Entscheidungen des Betriebsrats verlangen.
  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 388/10

    Ersatzmitglied des Betriebsrats - besonderer Kündigungsschutz

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Vielmehr sollen selbst kurze Unterbesetzungen vermieden werden (Bundesarbeitsgericht 8. September 2011 -2 AZR 388/10- Rn. 37).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02

    Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - Rn. 24; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19).
  • BAG, 13.12.2005 - 1 ABR 31/03

    Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - Rn. 24; 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - zu B III 2 a der Gründe mwN, BAGE 105, 19).
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.01.2010 - 5 TaBV 32/09

    Einstellung, Betriebsratsanhörung, Widerspruch, Aufhebungsverfahren, Kosten,

    Auszug aus LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17
    Hierbei bleibt die Frage, ob prozessual die Freistellung hinsichtlich der Vorschusskostenrechnung für das laufende Verfahren mit dem Hauptsacheverfahren verbunden werden kann, unentschieden (zur Frage der Zulässigkeit eines negativen Widerantrag des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kostenerstattung siehe: einerseits LAG Schleswig-Holstein 12. Januar 2010 -5 TaBV 32/09; andererseits: LAG Baden-Württemberg 24. Juni 2016 -17 TaBV 6/15).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2021 - 8 TaBV 1/21

    Betriebsratsmitglied - Kosten für Rechtsverfolgung - "Binnenstreitigkeit" -

    Falls die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig ist, hat der Arbeitgeber deshalb auch die Kosten zu tragen, die dem einzelnen Betriebsratsmitglied durch seine Beteiligung an derartigen Rechtsstreitigkeiten entstehen (Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 40 Rn. 60; Hessisches LAG, Beschluss vom 26.03.2018 - 16 TaBV 215/17; zitiert nach juris, ebenso im Folgenden).
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